Im Rahmen der Novellierung des hessischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (PsychKHG) im Dezember 2021 wurden weitergehende Regelungen zur regionalen Versorgungsstruktur der Hilfen für psychisch erkrankte Menschen und deren Weiterentwicklung getroffen.
Dazu gehört die Etablierung von Krisendiensten: Gemäß § 5 Abs. 6 PsychKHG sind außerhalb der Regelarbeitszeiten Krisenhilfen vorzuhalten, die durch den Sozial psychiatrischen Diensten unter Einbeziehung aller an der Versorgung Beteiligten zu koordinieren sind beziehungsweise auch überörtlich in Kooperation mehrerer Sozialpsychiatrischer Dienste vorgehalten werden können.